Sanktionieren und Helfen sind kein Widerspruch
Schön, C.; Drexler, S.; Diefenbach, C.; · Deutsches Ärzteblatt, Köln · 2013 · Heft 5 · S. 893 bis 895
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Tätigkeit der Ärztekammer wird im Heilberufsgesetz geregelt. Eine der Kernaufgaben der Ärztekammer ist die Durchführung der Berufsaufsicht. Es gilt der Grundsatz, dass die Ärztekammer gegenüber ihren Mitgliedern einerseits zur Fürsorge verpflichtet ist, andererseits bei begründeter Annahme sanktionierende Maßnahmen einleitet oder durchrührt. Wenn die Ärztekammer über die Vermutung einer Suchterkrankung informiert wird, leitet sie diese zunächst an den Suchtbeauftragten der Kammer weiter, ohne selbst berufsrechtliche Ermittlungen einzuleiten.