CareLit Fachartikel

Sanktionieren und Helfen sind kein Widerspruch

Schön, C.; Drexler, S.; Diefenbach, C.; · Deutsches Ärzteblatt, Köln · 2013 · Heft 5 · S. 893 bis 895

Dokument
143208
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt, Köln
Autor:innen
Schön, C.; Drexler, S.; Diefenbach, C.;
Ausgabe
Heft 5 / 2013
Jahrgang 110
Seiten
893 bis 895
Erschienen: 2013-05-24 00:00:00
ISSN
0176-3695
DOI

Zusammenfassung

Die Tätigkeit der Ärztekammer wird im Heilberufsgesetz geregelt. Eine der Kernaufgaben der Ärztekammer ist die Durchführung der Berufsaufsicht. Es gilt der Grundsatz, dass die Ärztekammer gegenüber ihren Mitgliedern einerseits zur Fürsorge verpflichtet ist, andererseits bei begründeter Annahme sanktionierende Maßnahmen einleitet oder durchrührt. Wenn die Ärztekammer über die Vermutung einer Suchterkrankung informiert wird, leitet sie diese zunächst an den Suchtbeauftragten der Kammer weiter, ohne selbst berufsrechtliche Ermittlungen einzuleiten.

Schlagworte

HESSEN TÄTIGKEIT APPROBATION SCHWEIGEPFLICHT GESUNDHEITSWESEN RECHT DEUTSCHLAND BEVÖLKERUNG KETAMIN RISIKO BERUFSGRUPPEN HÖHE PERSONEN ARBEIT THERAPIE MOTIVATION