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Die Erprobung von Methoden nach § 137e SGB V

Roters, D.; · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 6 · S. 37 bis 45

Dokument
143477
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Roters, D.;
Ausgabe
Heft 6 / 2013
Jahrgang 13
Seiten
37 bis 45
Erschienen: 2013-06-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Dem Gesetzgeber ist mit § 137e SGB V eine regulatorische Innovation gelungen: Ärztliche Methoden können auf Veranlassung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Studien untersucht werden. Dabei geht es natürlich vornehmlich um die Erprobung von fortschrittlich Neuem mit hoch unklarer Evidenz. Die Regelung gibt aber auch Methoden, welche vormals mangels hinreichenden Nutzenbelegs unmittelbar auszuschließen gewesen wären, eine Bewährungschance.

Schlagworte

UNTERNEHMEN STUDIE KOSTEN KOSTENBETEILIGUNG ENTSCHEIDUNG BEDARFSPLANUNG PRAXIS RICHTLINIE BERLIN PATIENTEN HYPERTHYREOSE RECHTSPRECHUNG LEISTUNG ROLLE PERSONEN WISSENSCHAFT