CareLit Fachartikel
Die Erprobung von Methoden nach § 137e SGB V
Roters, D.; · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 6 · S. 37 bis 45
Dokument
143477
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Dem Gesetzgeber ist mit § 137e SGB V eine regulatorische Innovation gelungen: Ärztliche Methoden können auf Veranlassung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Studien untersucht werden. Dabei geht es natürlich vornehmlich um die Erprobung von fortschrittlich Neuem mit hoch unklarer Evidenz. Die Regelung gibt aber auch Methoden, welche vormals mangels hinreichenden Nutzenbelegs unmittelbar auszuschließen gewesen wären, eine Bewährungschance.
Schlagworte
UNTERNEHMEN
STUDIE
KOSTEN
KOSTENBETEILIGUNG
ENTSCHEIDUNG
BEDARFSPLANUNG
PRAXIS
RICHTLINIE
BERLIN
PATIENTEN
HYPERTHYREOSE
RECHTSPRECHUNG
LEISTUNG
ROLLE
PERSONEN
WISSENSCHAFT