Der Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung - Teil 2: Verletztenrente und Minderung der Erwerbsfähigkeit
Kainz, W. J.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2013 · Heft 8 · S. 144 bis 146
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Unfallversicherungsträger bestimmen aber im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen (§ 26 Abs 5 Satz 1 SGB VII)2. Weiter enthält § 26 Abs. 2 SGB VII den Grundsatz »mit allen geeigneten Mitteln«. Hieraus lässt sich ein sehr weitgehender Auftrag zur Rehabilitation ableiten. Abweichend vom Sachleistungsprinzip kann über die Verweisung in §26 Abs. 1 Satz 2 SGB VII i.V.m. § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX auch ein Geldanspruch im Rahmen eines persönlichen Budgets in Betracht kommen3. Nach…