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Die Berechnung des pfändbaren Betrages nach der Nettomethode

Hock, S.; Hock, K.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2013 · Heft 9 · S. 471 bis 476

Dokument
145192
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Hock, S.; Hock, K.;
Ausgabe
Heft 9 / 2013
Jahrgang 27
Seiten
471 bis 476
Erschienen: 2013-09-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Der Arbeitgeber wird in den Ablauf der staatlichen Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung ohne sein Zutun als unbeteiligter Dritter einbezogen. Der Gläubiger hat die Möglichkeit aus einem Titel in die Lohnforderung des Schuldners gegen den Arbeitgeber (Drittschuldner) durch Erwirkung eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses zu vollstrecken. Der Pfändungsund Überwei-sungsbeschluss ergeht gegenüber dem Arbeitgeber regelmäßig als Blankettbeschluss nach § 850c Abs. 3 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber (= Drittschuldner) den pfändbaren Betrag selbst errechnen und an den Pfän…

Schlagworte

ARBEITNEHMER ARBEITGEBER SOZIALVERSICHERUNG STEUER SERVICE URTEIL RISIKO HÖHE STEUERN EINKOMMEN RECHTSPRECHUNG PRAXIS KIND TREUHÄNDER VERHALTEN PERSONEN