Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung
Die Personalvertretung, Berlin · 2013 · Heft 11 · S. 426 bis 428
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Da das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG auch für die Anwendung einer technischen Einrichtung zur Überwachung begründet ist, unter liegen auch Veränderungen oder Ergänzungen, die mit einer Veränderung des Betriebssystems oder der Programme einhergehen, als neuer Fall der Anwendung der Mitbestimmung {vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.9.1992 6 P 26/90 -, Rdnr. 30 ). Die Mitbestimmungsbefugnis kann dem Personalrat nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die durch das neue Programm ausgelösten Befürchtungen der Beschäftigten hinsichtlich einer zunehmenden Über wachung seien unbegründet.