Berechnung der Einkommenssicherungszulage nach §7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw - Tarifvertragsauslegung - Diskriminierung wegen Schwerbehinderung
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2013 · Heft 11 · S. 620 bis 624
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Ermittlung der Arbeitszeit vor dem Wechsel der Beschäftigung erfolgt gemäß Satz 2 der Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw. Maßgeblich ist danach die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 48 Kalendermonate. Dabei sind nur tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen zu berücksichtigen. Die Dienstplangestaltung ist bei Nichterbringung der eingeplanten Arbeitszeit ohne Bedeutung. Deshalb sind alle dienstplanmäßig geleisteten und bezahlten Stunden der letzten 48 Kalendermonate zu addieren und danach durch 48 zu dividieren, um den gemäß Satz 1 der Protokollerklärung erforderlichen Monatsbezug herz…