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E-Zigarette darf nicht als „mindestens I.OOOmal weniger schädlich als eine Tabakzigarette beworben werden UWG §§ 3,5,8
Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 12 · S. 531
Dokument
147300
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 10. September 2013. Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 rechtfertigen keine andere Entscheidung und machen auch nicht die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Auch wenn die Entscheidungen des OVG Münster vom 16. September 2013 naturgemäß bei der Abfassung des Hinweisbeschlusses noch nicht bekannt sein konnten, können sie an den rechtlichen Ausführungen des Senats nichts ändern.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
FORTBILDUNG
GESUNDHEITSWESEN
MARKETING
RECHTSPRECHUNG
WERBUNG
Pharma Recht
Frankfurt