CareLit Fachartikel
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2014 · Heft 1 · S. 41 bis 44
Dokument
148187
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Verweigern Eltern die Fortsetzung einer Chemotherapie eines Kindes, die über Leben und Tod entscheiden kann, so handeln die Arzte nicht rechtswidrig, wenn sie dies dem Familiengericht zur Kenntnis bringen und Maßnahmen nach § 1666 BGB anregen. Wird das Familiengericht entsprechend tätig und schränkt das elterliche Sorgerecht ein, kann dies den Ärzten gegenüber keinen Anspruch auf Ausgleich immaterieller Nachteile wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
THERAPIE
BUNDESGERICHTSHOF
ELTERN
VERLETZUNG
LEBEN
TOD
GESUNDHEIT
FREIHEIT
VERTRAUEN
WAHRSCHEINLICHKEIT
RISIKO
TELEFON
TELEFAX
WISSENSCHAFT
KIND