Informationspflicht bei Verdacht auf Kindesmisshandlung
Rechtsdepesche, Köln · 2014 · Heft 4 · S. 79-81
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Es ist nicht die Aufgabe der Ärzte, einen Verdacht „auszuermittein, das heißt definitiv zu klären, welche Ursache eine Verletzung hat; es ist ausreichend, dass die betreffenden Verletzungen typischerweise durch Kindesmisshandlung hervorgerufen werden und somit ein „begründeter Verdacht vorhanden ist. Klageführend sind die Mutter und ihr Sohn, der in der Einrichtung der Beklagten behandelt wurde. Am 7. Juli 2006 brachten die Eltern diesen wegen eines Krampfanfalls in die Notaufnahme des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses. Es wurden eine subdurale Blutung und Netzhautab-lösungen beidseits diagnostiziert;…