Zurücklassung eines Bauchtuches im Zuge einer OP
Rechtsdepesche, Köln · 2014 · Heft 4 · S. 83-85
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das unbemerkte Zurücklassen eines Fremdkörpers im Operationsgebiet wird dem voll beherrschbaren Bereich des Arztes bzw. der Klinik zugeordnet mit der Folge, dass der Krankenhausträger bzw. die Ärzte die Darlegungsund Beweislast für die Gewähr einwandfreier Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung tragen. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und die Feststellung wegen des Zurücklassens eines Bauchtuches im Zuge eines operativen Eingriffs. Im Oktober 2002 wurde bei ihr eine Krebserkrankung (Liposarkom) im Bereich des linken Nierenbeckens diagnostiziert. Es erfolgte eine Operation der befallene…