Kinder müssen zahlen - aber es gibt auch Ausnahmen
HEINZELMANN, R.; · Health & Care Management, Bad Wörishofen · 2014 · Heft 4 · S. 60 bis 61
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der BGH urteilte mit Beschluss vom 12. Februar 2014 (Aktenzeichen: XII ZB 607/12) über folgenden Sachverhalt: Der Vater eines Sohnes zog im April 2008 in ein Heim. Er starb im Februar 2012. Nach dem Tod des Vaters stellte die Hansestadt Bremen Antrag, dass der Sohn gut 9. 000 Euro Elternunterhalt bezahlen sollte für die in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen. Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Hansestadt Bremen stattgegeben. Der Sohn war damit nicht einverstanden, weil er nach der Scheidung seiner Eltern seit 1972 keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte.