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Kinder müssen zahlen - aber es gibt auch Ausnahmen

HEINZELMANN, R.; · Health & Care Management, Bad Wörishofen · 2014 · Heft 4 · S. 60 bis 61

Dokument
149317
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Health & Care Management, Bad Wörishofen
Autor:innen
HEINZELMANN, R.;
Ausgabe
Heft 4 / 2014
Jahrgang 5
Seiten
60 bis 61
Erschienen: 2014-04-01 00:00:00
ISSN
2191-2432
DOI

Zusammenfassung

Der BGH urteilte mit Beschluss vom 12. Februar 2014 (Aktenzeichen: XII ZB 607/12) über folgenden Sachverhalt: Der Vater eines Sohnes zog im April 2008 in ein Heim. Er starb im Februar 2012. Nach dem Tod des Vaters stellte die Hansestadt Bremen Antrag, dass der Sohn gut 9. 000 Euro Elternunterhalt bezahlen sollte für die in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen. Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Hansestadt Bremen stattgegeben. Der Sohn war damit nicht einverstanden, weil er nach der Scheidung seiner Eltern seit 1972 keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte.

Schlagworte

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