Keine Haftung einer Benannten Stelle wegen fehlerhafter Silikonbrustimplantate
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 1 · S. 14 bis 19
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld aufgrund einer aus ihrer Sicht durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß durchgeführten Prüfung des bei ihr eingesetzten Brustimplantats. Bei der Klägerin wurde am 16.07.2003 eine angleichende Mamma-Augmentation vorgenommen, weil ihre rechte Brust wesentlich kleiner als die linke war. Es wurde in die rechte Brust ein Implantat der Fa. Rofil Medical International N. V. eingesetzt - IMGHCTX-S-225, Lot 02903. Die von Fa. Rofil Medical („Rofil) vertriebenen Silikongel-Brustimplantate produzierte die Fa. Poly Implant Prothese („PIP). Rofil brachte sie im eigenen Name…