CareLit Fachartikel

Keine Haftung einer Benannten Stelle wegen fehlerhafter Silikonbrustimplantate

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 1 · S. 14 bis 19

Dokument
149572
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2014
Jahrgang 14
Seiten
14 bis 19
Erschienen: 2014-01-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld aufgrund einer aus ihrer Sicht durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß durchgeführten Prüfung des bei ihr eingesetzten Brustimplantats. Bei der Klägerin wurde am 16.07.2003 eine angleichende Mamma-Augmentation vorgenommen, weil ihre rechte Brust wesentlich kleiner als die linke war. Es wurde in die rechte Brust ein Implantat der Fa. Rofil Medical International N. V. eingesetzt - IMGHCTX-S-225, Lot 02903. Die von Fa. Rofil Medical („Rofil) vertriebenen Silikongel-Brustimplantate produzierte die Fa. Poly Implant Prothese („PIP). Rofil brachte sie im eigenen Name…

Schlagworte

RICHTLINIE VERLETZUNG RECHTSPRECHUNG URTEIL IMPLANTAT AUFGABENSTELLUNG ES BRUST NAMEN DOKUMENTATION SCHREIBEN GEWEBE GESUNDHEIT ANGST KRANKHEIT TÄUSCHUNG