CareLit Fachartikel
Chefärzte dürfen nicht jede Tätigkeit delegieren
BROß, S.; · Health & Care Management, Bad Wörishofen · 2014 · Heft 6 · S. 54 bis 55
Dokument
150795
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In Krankenhäusern angestellte Chefärzte erhalten regelmäßig vom Krankenhausträger vertraglich die Befugnis, privatärztliche Leistungen abzurechnen, die sie aufgrund einer sogenannten Wahlarztvereinbarung mit dem Patienten erbringen. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), wo-bei die Einhaltung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung beachtet werden muss. Die persönliche Leistungserbringung durch den Arzt ist eines der prägenden Merkmale des ärztlichen Berufsbildes.
Schlagworte
NIEDERSACHSEN
LEISTUNG
LEISTUNGSABRECHNUNG
BUNDESGERICHTSHOF
THERAPIE
URTEIL
PATIENTEN
ARBEITSVERHÄLTNIS
VERHALTEN
PRAXIS
SCHREIBEN
Health & Care Management
Bad Wörishofen