CareLit Fachartikel

Chefärzte dürfen nicht jede Tätigkeit delegieren

BROß, S.; · Health & Care Management, Bad Wörishofen · 2014 · Heft 6 · S. 54 bis 55

Dokument
150795
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Health & Care Management, Bad Wörishofen
Autor:innen
BROß, S.;
Ausgabe
Heft 6 / 2014
Jahrgang 5
Seiten
54 bis 55
Erschienen: 2014-06-01 00:00:00
ISSN
2191-2432
DOI

Zusammenfassung

In Krankenhäusern angestellte Chefärzte erhalten regelmäßig vom Krankenhausträger vertraglich die Befugnis, privatärztliche Leistungen abzurechnen, die sie aufgrund einer sogenannten Wahlarztvereinbarung mit dem Patienten erbringen. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), wo-bei die Einhaltung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung beachtet werden muss. Die persönliche Leistungserbringung durch den Arzt ist eines der prägenden Merkmale des ärztlichen Berufsbildes.

Schlagworte

NIEDERSACHSEN LEISTUNG LEISTUNGSABRECHNUNG BUNDESGERICHTSHOF THERAPIE URTEIL PATIENTEN ARBEITSVERHÄLTNIS VERHALTEN PRAXIS SCHREIBEN Health & Care Management Bad Wörishofen