Auf beiden Seiten der Fronten
Braunschweig, S.; · Krankenpflege Soins Infirmiers, Solothurn · 2014 · Heft 7 · S. 14 bis 17
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Durch den «Bundesbeschluss betreffend die freiwillige Sanitätshilfe zu Kriegszwecken» von 1903 war das Schweizeri-sche Rote Kreuz (SRK] als einzige Orga-nisation legitimiert, im Kriegsfall den vermehrten Bedarf des Armeesanitäts-dienstes zu ergänzen. Jede Institution, die Krankenpflegerinnen ausbildete und dafür Bundessubventionen erhielt, stellte der Armee je nach Grosse eines bis fünf Detachemente mit je 40 Schwestern zur Verfügung. Bei Kriegsausbruch 1914 umfasste der Sollbestand 24 Rotkreuz-Detachemente mit 960 Berufspflegerinnen für vorgesehene 10000 Krankenbetten.