Unter Dach und Fach
Knobloch, R.; · Hebammenforum, Karlsruhe · 2014 · Heft 9 · S. 838 bis 840
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Dokumentationen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden, in einzelnen Bundesländern noch 30 Jahre. Da Haftpflichtansprüche aus der Geburtshilfe erst nach 30 Jahren verjähren, wird empfohlen, zumindest die Geburtsdokumentationen 30 Jahre lang aufzubewahren. Zwar kann Ihnen kein Vorwurf gemacht werden, wenn Sie die Akten bereits nach zehn Jahren vernichtet haben, Sie haben aber dann im Fall späterer Anschuldigungen keine schriftlichen Beweise mehr in der Hand, die Sie entlasten könnten. Sinnvoll kann auch das längere Aufbewahren der Dokumentation besonderer Verläufe sein, etwa bei einer Hyperbilirubinämie nach am…