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Knobloch, R.; · Hebammenforum, Karlsruhe · 2014 · Heft 9 · S. 838 bis 840

Dokument
152426
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Hebammenforum, Karlsruhe
Autor:innen
Knobloch, R.;
Ausgabe
Heft 9 / 2014
Jahrgang 15
Seiten
838 bis 840
Erschienen: 2014-09-01 00:00:00
ISSN
1611-4566
DOI

Zusammenfassung

Dokumentationen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden, in einzelnen Bundesländern noch 30 Jahre. Da Haftpflichtansprüche aus der Geburtshilfe erst nach 30 Jahren verjähren, wird empfohlen, zumindest die Geburtsdokumentationen 30 Jahre lang aufzubewahren. Zwar kann Ihnen kein Vorwurf gemacht werden, wenn Sie die Akten bereits nach zehn Jahren vernichtet haben, Sie haben aber dann im Fall späterer Anschuldigungen keine schriftlichen Beweise mehr in der Hand, die Sie entlasten könnten. Sinnvoll kann auch das längere Aufbewahren der Dokumentation besonderer Verläufe sein, etwa bei einer Hyperbilirubinämie nach am…

Schlagworte

GEBURTSHAUS ARCHIVIERUNG DOKUMENTATION HEBAMME BETREUUNG FRAU WOHNUNG PRAXIS GEBURTSHILFE HAND ZEIT STAHL FRAUEN UNTERLAGEN NAMEN POLIZEI