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Wahlarzt trägt Risiko für Vertretereinsatz

Kuhlmann, J.-M.; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2014 · Heft 9 · S. 883 bis 885

Dokument
153156
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen
Autor:innen
Kuhlmann, J.-M.;
Ausgabe
Heft 9 / 2014
Jahrgang 31
Seiten
883 bis 885
Erschienen: 2014-09-01 00:00:00
ISSN
0175-4548
DOI

Zusammenfassung

Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten. Das gilt auch für Wahlarztvereinbarungen. Dass ein Wahlarzt Leistungen, die er ohne Einhaltung der in diesem Fall zu beachtenden Anforderungen nicht persönlich erbringt, nicht abrechnen kann, ist bekannt. Neu sind die weiteren Konsequenzen, die das Oberlandesgericht (OLG) ßraunschweig aus einer solchen Konstellation haf-tungsrechtlich herleitet. Mit Urteil vom 25. September 2013 (Az.: 1 U 24/12) hat das Gericht entschieden, der primär zur Behandlung berufene Wahlarzt hafte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld persönlich auch für diejenigen Leistungen, die von sei…

Schlagworte

PATIENT THERAPIE VERTRAG KRANKENHAUS KRANKENHAUSTRÄGER URTEIL RISIKO RECHTSPRECHUNG SCHADENSERSATZ PATIENTEN VERTRÄGE LEISTUNG ES STIMMBANDLÄHMUNG HÖHE VERTRAUEN