Wahlarzt trägt Risiko für Vertretereinsatz
Kuhlmann, J.-M.; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2014 · Heft 9 · S. 883 bis 885
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten. Das gilt auch für Wahlarztvereinbarungen. Dass ein Wahlarzt Leistungen, die er ohne Einhaltung der in diesem Fall zu beachtenden Anforderungen nicht persönlich erbringt, nicht abrechnen kann, ist bekannt. Neu sind die weiteren Konsequenzen, die das Oberlandesgericht (OLG) ßraunschweig aus einer solchen Konstellation haf-tungsrechtlich herleitet. Mit Urteil vom 25. September 2013 (Az.: 1 U 24/12) hat das Gericht entschieden, der primär zur Behandlung berufene Wahlarzt hafte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld persönlich auch für diejenigen Leistungen, die von sei…