Keine Behandlung von Männern durch einen Frauenarzt
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2014 · Heft 1 · S. 94 bis 96
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2012 die Behandlung von männlichen Patienten im Bereich der suchtmedizinischen Grundversorgung ohne den Ansatz einer Begrenzung von 3% der Behandlungsfälle, jedenfalls bis zur Grenze der maximal für sie zulässigen Gesamtfallzahl, und die Auszahlung des ungekürzten Honorars ab dem Quartal 111/12. Zur Begründung führte sie aus, nach der vom Vorstand beschlossenen Regelung dürften Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe lediglich in einem begrenzten Rahmen von 3% der Gesamtfallzahl Leistungen bei männlichen Patienten berechnen, a…