Was bleibt für Heime?
Hölscher, M.; Cennrich, R.; · Altenheim, Hannover · 2014 · Heft 12 · S. 18 bis 23
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Fakt ist, das ein Pflegeheimbetreiber oder Mitarbeiter eines Heimes ohne ambulante und/oder teilstationäre Leistungsangebote vergeblich nach spürbaren strukturellen Verbesserungen in diesem Gesetzesvorhaben sucht, gleichwohl die Heimpflege nicht ganz leer ausgeht. So wird der Schlüssel für das zusätzliche Betreuungspersonal nach § 87b auf 1:20 erhöht und nicht mehr davon abhängig gemacht, das ein nachgewiesener erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Einzelfall vorliegt. Dies stärkt insbesondere Hausgemeinschaften bzw. hausgemeinschaftsähnlichc Strukturen.