CHRISTLICHE ETHIK IN DER PRAXIS
Gräfe, T.; Pyka, M.; · Die Diakonieschwester, Berlin · 2014 · Heft 12 · S. 171 bis 174
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ist ein Mensch aufgrund psychischer Krankheit oder geistiger bzw. körperlicher Behinderung nicht mehr einwilligungsund entscheidungsfähig und damit in der Lage, seine Aufgaben selbst zu erledigen, setzt das Gericht einen rechtlichen Betreuer ein. Die Betreuung kann sich auf einzelne Lebensbereiche wie die Organisation von Pflegeleistungen, die Vertretung in Behördenund Versicherungsangelegenheiten und die Finanzverwaltung beziehen oder aber sämtliche Bereiche betreffen. Sie hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit, d. h. eine Entmündigung, wie sie früher mit der Betreuerbestellung einherging, findet nicht…