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Mutterschutz hat Vorrang - muss sich aber begründen lassen

Gebhardt, A.; · Niedersächsisches Ärzteblatt, Hannover · 2015 · Heft 1 · S. 50 bis 51

Dokument
156398
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Niedersächsisches Ärzteblatt, Hannover
Autor:innen
Gebhardt, A.;
Ausgabe
Heft 1 / 2015
Jahrgang 88
Seiten
50 bis 51
Erschienen: 2015-01-01 00:00:00
ISSN
0028-9795
DOI

Zusammenfassung

Der Inhaber einer ärztlichen Praxis kann im Wesentlichen in zwei Funktionen mit dem Thema Mutterschutz in Berührung kommen: zum einen als Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin, zum anderen als behandelnder Arzt einer schwangeren Patientin. Dafür sind Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen erforderlich - insbesondere des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung zum Schütze der Mütter am Arbeitsplatz. In den letzten Monaten hat die Verfasserin das Thema unter beiden Aspekten in den KVN-Bezirksstellen einem ärztlichen Publikum nahe gebracht. Anbei noch einmal ein Überblick über die wichtigsten Gesichtspunkte.

Schlagworte

ARBEITGEBER ARBEITSPLATZ BESCHÄFTIGUNGSVERBOT MUTTERSCHUTZ SCHWANGERSCHAFT BEURTEILUNG PRAXIS BERÜHRUNG MÜTTER ES BERATUNG GESUNDHEITSZUSTAND LEBEN KIND BESCHEINIGUNG Niedersächsisches Ärzteblatt