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Mutterschutz hat Vorrang - muss sich aber begründen lassen

Gebhardt, A.; · Niedersächsisches Ärzteblatt, Hannover · 2015 · Heft 1 · S. 50 bis 51

Dokument
156398
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Niedersächsisches Ärzteblatt, Hannover
Autor:innen
Gebhardt, A.;
Ausgabe
Heft 1 / 2015
Jahrgang 88
Seiten
50 bis 51
Erschienen: 2015-01-01 00:00:00
ISSN
0028-9795
DOI

Zusammenfassung

Der Inhaber einer ärztlichen Praxis kann im Wesentlichen in zwei Funktionen mit dem Thema Mutterschutz in Berührung kommen: zum einen als Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin, zum anderen als behandelnder Arzt einer schwangeren Patientin. Dafür sind Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen erforderlich - insbesondere des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung zum Schütze der Mütter am Arbeitsplatz. In den letzten Monaten hat die Verfasserin das Thema unter beiden Aspekten in den KVN-Bezirksstellen einem ärztlichen Publikum nahe gebracht. Anbei noch einmal ein Überblick über die wichtigsten Gesichtspunkte.

Schlagworte

ARBEITGEBER ARBEITSPLATZ BESCHÄFTIGUNGSVERBOT MUTTERSCHUTZ SCHWANGERSCHAFT BEURTEILUNG Berührung Niedersächsisches Ärzteblatt Hannover