Nicht immer unstrittig: Die Abrechnung mit DRGs
FRIGGER, F.; · Health & Care Management, Bad Wörishofen · 2015 · Heft 3 · S. 68 bis 69
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zugelassene Krankenhäuser erwerben einen Zahlungsanspruch gegen die Krankenkassen unmittelbar mit Inanspruchnahme durch die Versicherten kraft Gesetzes. Einzige Voraussetzung ist die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Absatz 1 S. 2 SGB V. DerVergütungsanspruch bemisstsich gemäß § 17b Absatz 1 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i. V. m. §§ 7 Absatz 1S. 1, 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) nach einem diagnosebezogenen und pauschalierenden Vergütungssystem. Dieses besteht aus einer Fallpauschalenvereinbarung (FPV) und einem Fallpauschalenkatalog (G-DRG).