CareLit Fachartikel
Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme BGH vom 17. 9. 2014 (Xll ZB 202/13)
Rechtsdepesche, Köln · 2015 · Heft 3 · S. 85 bis 86
Dokument
157521
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebensund Behandlungssituation zutrifft. Im Übrigen differenziert § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen ihrerseits.
Schlagworte
EINWILLIGUNG
ERNÄHRUNG
PATIENTENVERFÜGUNG
BEDARFSPLANUNG
ENTSCHEIDUNG
EINSTELLUNG
SUBARACHNOIDALBLUTUNG
TOD
Rechtsdepesche
Köln