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Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme BGH vom 17. 9. 2014 (Xll ZB 202/13)

Rechtsdepesche, Köln · 2015 · Heft 3 · S. 85 bis 86

Dokument
157521
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Rechtsdepesche, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2015
Jahrgang 12
Seiten
85 bis 86
Erschienen: 2015-03-01 00:00:00
ISSN
1612-7137
DOI

Zusammenfassung

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebensund Behandlungssituation zutrifft. Im Übrigen differenziert § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen ihrerseits.

Schlagworte

EINWILLIGUNG ERNÄHRUNG PATIENTENVERFÜGUNG BEDARFSPLANUNG ENTSCHEIDUNG EINSTELLUNG SUBARACHNOIDALBLUTUNG TOD Rechtsdepesche Köln