Die ärztliche Suizidbeihilfe -der „Fall Wittig
Pro Alter, Köln · 2015 · Heft 3 · S. 21
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Er blieb, bis er am nächsten Morgen den Tod feststellen konnte. Es hatte sich nicht klären lassen, ob das Leben von Frau U. bei sofortiger Verbringung in die Intensivstation eines Krankenhauses oder durch andere Rettungsmaßnahmen hätte verlängert oder gerettet werden können. Der Dritte Strafsenat des BGH stellte fest, dass sich derjenige wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar mache, wer einen Bewusst-losen in einer lebensbedrohenden Lage antreffe und ihm die erforderliche und zumutbare Hilfe zur Lebensrettung nicht leiste, obwohl ihn - zum Beispiel als Ehegatten oder behandelnden Arzt -Garantenpfl…