CareLit Fachartikel

Behandlungswünsche eines einwilligungsunfähigen Patienten sind vorrangig vor dessen mutmaßlichem Willen zu prüfen

Gesundheit und Pflege, Köln · 2015 · Heft 2 · S. 37 bis 39

Dokument
157622
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit und Pflege, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2015
Jahrgang 5
Seiten
37 bis 39
Erschienen: 2015-02-01 00:00:00
ISSN
2191-3595
DOI

Zusammenfassung

Diese Auflassung stützt sich auf frühere Aussagen der Betroffenen, die vor ihrer Erkrankung mehrfach geäußert habe, wenn sie im Koma liege und keinen Willen mehr äußern könne, wolle sie keine lebenserhaltenden Maßnahmen in Anspruch nehmen, sondern für immer einschlafen. Die Betroffene habe auch beabsichtigt eine Patientenverfügung auszufüllen, habe dazu aber keine mehr gefunden. Anlass für die Äußerungen seien schwere Erkrankungen Dritter gewesen, etwa die der Eltern der Betroffenen. Ihr Vater sei 2001 kurzzeitig ins Koma gefallen und sodann im Alter von 72 Jahren verstorben. Der Ehemann und Betreuer der Betroff…

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG BUNDESGERICHTSHOF PATIENTENVERFÜGUNG TOD EINWILLIGUNG ERNÄHRUNG PATIENTEN SYNDROM KOMMUNIKATION KOMA ELTERN PRAXIS LEBEN MENSCHEN Gesundheit und Pflege Köln