Behandlungswünsche eines einwilligungsunfähigen Patienten sind vorrangig vor dessen mutmaßlichem Willen zu prüfen
Gesundheit und Pflege, Köln · 2015 · Heft 2 · S. 37 bis 39
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Diese Auflassung stützt sich auf frühere Aussagen der Betroffenen, die vor ihrer Erkrankung mehrfach geäußert habe, wenn sie im Koma liege und keinen Willen mehr äußern könne, wolle sie keine lebenserhaltenden Maßnahmen in Anspruch nehmen, sondern für immer einschlafen. Die Betroffene habe auch beabsichtigt eine Patientenverfügung auszufüllen, habe dazu aber keine mehr gefunden. Anlass für die Äußerungen seien schwere Erkrankungen Dritter gewesen, etwa die der Eltern der Betroffenen. Ihr Vater sei 2001 kurzzeitig ins Koma gefallen und sodann im Alter von 72 Jahren verstorben. Der Ehemann und Betreuer der Betroff…