Immer nah dran
Kiparski, R. von; · Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2015 · Heft 4 · S. 8 bis 11
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Sozialgesetzbuch (SGB) VII verpflichtet in § 22 die Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. In der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention {bisher BGV/GUV-V AI) legen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen einheitliche Regelungen zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten fest. Die Unfallverhütungsvorschrift, die durch die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention (bisher BGR/GUV-R AI) konkretisiert wird, nennt fünf Kriterien, nach denen Unternehmen die Mindestanzahl der Sicherheitsbeauftragten betriebsbezogen bestimmen können.