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Immer nah dran

Kiparski, R. von; · Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2015 · Heft 4 · S. 8 bis 11

Dokument
158398
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Sicherheitsingenier, Heidelberg
Autor:innen
Kiparski, R. von;
Ausgabe
Heft 4 / 2015
Jahrgang 6
Seiten
8 bis 11
Erschienen: 2015-04-01 00:00:00
ISSN
0300-3329
DOI

Zusammenfassung

Das Sozialgesetzbuch (SGB) VII verpflichtet in § 22 die Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. In der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention {bisher BGV/GUV-V AI) legen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen einheitliche Regelungen zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten fest. Die Unfallverhütungsvorschrift, die durch die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention (bisher BGR/GUV-R AI) konkretisiert wird, nennt fünf Kriterien, nach denen Unternehmen die Mindestanzahl der Sicherheitsbeauftragten betriebsbezogen bestimmen können.

Schlagworte

ARBEITSSCHUTZ UNTERNEHMEN GESUNDHEIT MITARBEITER BETRIEB PRÄVENTION ARM ES ROLLE BEOBACHTUNG UNFÄLLE BERUFSKRANKHEITEN VERHALTEN BERATUNG BETRIEBSÄRZTE PRAXIS