CareLit Fachartikel
Unkenntnis schütz den Arbeitgeber nicht vor der Haftung
Klagge, M.; · Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2015 · Heft 6 · S. 8 bis 9
Dokument
159876
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt im Regelfall die Haftung bei Arbeitsunfällen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Unfall fahrlässig verursacht hat. Liegt allerdings grobe Fahrlässigkeit vor, kann die Unfallversicherung den Arbeitgeber in Regress nehmen. Diese Haftungsregelung findet sich in § 110 Absatz 1 SGB VII. Über solch einen Fall hatte zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH - Urteil vom 18.02.20U - VI ZR 51/13) zu entscheiden.
Schlagworte
ARBEITGEBER
BUNDESGERICHTSHOF
UNFALLVERSICHERUNG
FAHRLÄSSIGKEIT
URTEIL
ARBEITER
HAND
BODEN
SICHERHEIT
ROLLE
ES
VERTRAUEN
BEURTEILUNG
VERHALTEN
Sicherheitsingenier
Heidelberg