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Unkenntnis schütz den Arbeitgeber nicht vor der Haftung

Klagge, M.; · Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2015 · Heft 6 · S. 8 bis 9

Dokument
159876
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Sicherheitsingenier, Heidelberg
Autor:innen
Klagge, M.;
Ausgabe
Heft 6 / 2015
Jahrgang 6
Seiten
8 bis 9
Erschienen: 2015-06-01 00:00:00
ISSN
0300-3329
DOI

Zusammenfassung

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt im Regelfall die Haftung bei Arbeitsunfällen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Unfall fahrlässig verursacht hat. Liegt allerdings grobe Fahrlässigkeit vor, kann die Unfallversicherung den Arbeitgeber in Regress nehmen. Diese Haftungsregelung findet sich in § 110 Absatz 1 SGB VII. Über solch einen Fall hatte zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH - Urteil vom 18.02.20U - VI ZR 51/13) zu entscheiden.

Schlagworte

ARBEITGEBER BUNDESGERICHTSHOF UNFALLVERSICHERUNG FAHRLÄSSIGKEIT URTEIL ARBEITER HAND BODEN SICHERHEIT ROLLE ES VERTRAUEN BEURTEILUNG VERHALTEN Sicherheitsingenier Heidelberg