Selbstbestimmung und Palliative Care -die Perspektive des Rechts
Aebi-Müller, R. E.; · palliative-ch, Zürich · 2015 · Heft 5 · S. 18 bis 21
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Aus rechtlicher Sicht ist die Selbstbestimmung dem hand-lungsfähigen Menschen vorbehalten. Zweck der Handlungsfähigkeitsregeln ist es, der handlungsfähigen Person eine selbstverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen und gleichzeitig jenen Personen, die dazu nicht in der Lage sind, Schutz vor unbedachtem Handeln zu gewähren. Nur wer selbstverantwortlich handeln kann, soll die Rechtsfolgen seines Verhaltens tragen müssen. Dabei verlangt das Gesetz für den medizinischen Behandlungsentscheid nur Urteilsfähigkeit, nicht auch Volljährigkeit bzw. das Fehlen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen. Der urteilsfähi…