Kommentar zum Beitrag „Polihexanid - Rechtsaspekte einer Risikoeinschätzung von Volker Großkopf und Michael Schanz in: RDG 2015, 12(3), S. 148-149
Assadian, O.; Kramer, A.; · Rechtsdepesche, Köln · 2015 · Heft 7 · S. 200 bis 203
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Jahr 2013 erfolgte die gefahrstoffrechtliche Einstufung des Rohstoffs Polihexanid im Rahmen der Europäischen Chemikaliengesetz-gebung in Kategorie 2 „kann vermutlich Krebs erzeugen. Produkte, die mehr als ein Prozent Polihexanid enthalten, müssen danach als Karzinogen Klasse 2 gekennzeichnet werden. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht sind Medizinprodukte mit Gehalt von Polihexanid, die invasiv oder auf der Körperoberfläche zum Beispiel zur Wundspülung oder als Wundauflage verwendet werden. Der Grund für diese Ausklammerung ist darin zu sehen, dass die gefahrstoffrechtliche Einstufung vo…