Der Übergang ist fließend
Ossege, M.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2015 · Heft 7 · S. 30 bis 32
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Übergang zwischen gewollter Kooperation und ungewollter Korruption ist bekanntlich fließend. Für eine bestimmte Behandlungsmaßnahme sollten stets medizinische Gründe ausschlaggebend sein und nicht ökonomische. Im Rahmen von Kooperationen ist jedoch erst einmal alles erlaubt - bis es verboten wird. Daher beabsichtigt der Bundesgesetzgeber unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) derzeit die Schaffung eines neuen Straftatbestandes. Insbesondere soll ein neuer § 299a StGB geschaffen werden, mit dem die Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe…