Immaterieller Schadensersatz - Mobbing - VerwirkungBGB §§195, 199, 242
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2015 · Heft 8 · S. 464 bis 466
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Dies gilt jedenfalls für den Anteil des Jahresurlaubs, der dem KL zugestanden hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung beendet worden wäre. Im Falle der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung hätte der Kl. zwar einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach §7 Abs. 4 BUrlG, der abzugeltende Urlaubsanspruch wäre aber nach § 5 Abs. 1 Buchst, c BUrlG auf vier Zwölftel zu kürzen. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.2011 hätte dem Kl. dagegen…