Keine Arzthaftung bei Diagnoseirrtum
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2015 · Heft 8 · S. 44 bis 46
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Kläger haben von den Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 5.000,00 EUR für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes, den Ersatz von Verdienstausfall für die Kindesbetreuung in Höhe von 27.972,00 EUR, den Ersatz von Unterhaltsschaden ab Januar 2009 in Höhe von 270% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung abzüglich des Kindergeldes, die Zahlung weiterer 12.518,44 EUR (rückständiger Unterhaltsschaden und vorgerichtliche Anwaltskosten) sowie die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht begehrt.