Schlichtungsverfahren auf Landesebene als Prozessvoraussetzung
Das Krankenhaus, Berlin · 2015 · Heft 9 · S. 846 bis 849
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die am 18. Dezember 2013 erhobene Klage führte zur Verurteilung der Beklagten auf Zahlung des aufgerechneten Betrages durch das Sozialgericht (SG) Mainz. Ein Schlichtungsverfahren nach | 17 c Absatz 4 Satz 1 KHG sei nicht er-forderlich gewesen. Abschnitt 1 des AOP-Vertrages stufe die fragliche Leistung zwar in die Kategorie 1 als in der Regel ambulant erbringbare Leistung ein, ein gegebenenfalls entstandener Erstattung sanspruch sei jedoch bereits vor der erklärten Aufrechnung der Beklagten verjährt gewesen. Dagegen legte die Beklagte Sprungrevision vor dem BSG ein, rügte eine Verletzung sowohl der Vorschriften…