Wer darf TAVI-Leistungen erbringen?
Wendland, K.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2015 · Heft 11 · S. 68
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Entscheidungen stehen im Einklang mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (B 3 KR 28/02 R vom 24. Juli 2003) zum Umfang des Versorgungsauftrages sowie zur notwendigen Vorhersehbarkeit, Bestimmtheit und Klarheit im Rahmen der Leistungserbringung. Dem mit einer gewissen Unerschütterlichkeit praktizierten Versuch der Kostenträger, im Rahmen von Budgetund Entgeltvereinbarungen Leistungen auszuschließen, ist eine klare Absage erteilt worden. Mit oben erwähntem Beschluss hat der G-BA nunmehr kraft gesetzlichen Auftrags gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozessun…