CareLit Fachartikel

Wer darf TAVI-Leistungen erbringen?

Wendland, K.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2015 · Heft 11 · S. 68

Dokument
163095
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach
Autor:innen
Wendland, K.;
Ausgabe
Heft 11 / 2015
Jahrgang 84
Seiten
68
Erschienen: 2015-11-01 00:00:00
ISSN
1867-9269
DOI

Zusammenfassung

Die Entscheidungen stehen im Einklang mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (B 3 KR 28/02 R vom 24. Juli 2003) zum Umfang des Versorgungsauftrages sowie zur notwendigen Vorhersehbarkeit, Bestimmtheit und Klarheit im Rahmen der Leistungserbringung. Dem mit einer gewissen Unerschütterlichkeit praktizierten Versuch der Kostenträger, im Rahmen von Budgetund Entgeltvereinbarungen Leistungen auszuschließen, ist eine klare Absage erteilt worden. Mit oben erwähntem Beschluss hat der G-BA nunmehr kraft gesetzlichen Auftrags gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozessun…

Schlagworte

VERSORGUNGSAUFTRAG MEDIZIN KARDIOLOGIE ENTSCHEIDUNG RECHTSPRECHUNG INNERE MEDIZIN KU GESUNDHEITSMANAGEMENT Kulmbach