CareLit Fachartikel
Kosten einer Abmahnung gegenüber einem Parallelimporteur von Arzneimitteln
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 12 · S. 596 bis 598
Dokument
164071
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nimmt der Inhaber einer Arzneimittelmarke die nach der Rechtsprechung des EUGH erforderliche Vorabinformation durch einen Parallelimporteur über den beabsichtigten Import eines Arzneimittels durch Übersendung der veränderten Verpackung zum Anlass, den Parallelimporteur deswegen abzumahnen, sind die dadurch entstandenen Anwaltskosten in der Regel auch dann nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, wenn ein Vertrieb der Importarzneimittels in der mitgeteilten Verpa-ckung eine Markenverletzung dargestellt hätte.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
ARZNEIMITTEL
KOSTEN
ABMAHNUNG
RECHTSPRECHUNG
KOSTENERSTATTUNG
Pharma Recht
Frankfurt