CareLit Fachartikel
Zur Anerkennung einer Hepatitis-C-Virusinfektion einer Krankenschwester als Berufskrankheit BK Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV; SGB VII § 2, § 3, § 6, § 9 Abs. 1 Satz 1
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 11 · S. 753 bis 768
Dokument
164319
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die beim Tatbestand der BK Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV anstelle der Einwirkungen erforderliche besonders erhöhte Infektionsgefahr ist bei einer Krankenschwester im Blutspendedienst in Bezug auf eine nur über Blut und Blutprodukte übertragbare Hepatitis-C-Virusinfektion aufgrund der mit der Tätigkeit einhergehenden Verletzungsgefahr und aufgrund des ständigen Kontakts mit Blut anzunehmen. Das Infektionsrisiko der Krankenschwester liegt deutlich über der Wahrscheinlichkeit einer Infektion in der Allgemeinbevölkerung für Personen, die keiner Risikogruppe angehören.
Schlagworte
TÄTIGKEIT
INFEKTION
BLUT
BERUFSKRANKHEIT
KRANKENSCHWESTER
MOLDAWIEN
PERSONEN
KRANKHEIT
WAHRSCHEINLICHKEIT
VERSICHERUNGSSCHUTZ
RECHTSPRECHUNG
BUNDESREGIERUNG
WISSENSCHAFT
ARBEIT
BEVÖLKERUNG
ALTENPFLEGE