CareLit Fachartikel

Zur Anerkennung einer Hepatitis-C-Virusinfektion einer Krankenschwester als Berufskrankheit BK Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV; SGB VII § 2, § 3, § 6, § 9 Abs. 1 Satz 1

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 11 · S. 753 bis 768

Dokument
164319
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 11 / 2015
Jahrgang 19
Seiten
753 bis 768
Erschienen: 2015-11-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Die beim Tatbestand der BK Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV anstelle der Einwirkungen erforderliche besonders erhöhte Infektionsgefahr ist bei einer Krankenschwester im Blutspendedienst in Bezug auf eine nur über Blut und Blutprodukte übertragbare Hepatitis-C-Virusinfektion aufgrund der mit der Tätigkeit einhergehenden Verletzungsgefahr und aufgrund des ständigen Kontakts mit Blut anzunehmen. Das Infektionsrisiko der Krankenschwester liegt deutlich über der Wahrscheinlichkeit einer Infektion in der Allgemeinbevölkerung für Personen, die keiner Risikogruppe angehören.

Schlagworte

TÄTIGKEIT INFEKTION BLUT BERUFSKRANKHEIT KRANKENSCHWESTER MOLDAWIEN PERSONEN KRANKHEIT WAHRSCHEINLICHKEIT VERSICHERUNGSSCHUTZ RECHTSPRECHUNG BUNDESREGIERUNG WISSENSCHAFT ARBEIT BEVÖLKERUNG ALTENPFLEGE