Zur Erbeinsetzung der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes durch eine zu pflegende Person HGBP § 7 Abs. 1 und Abs. 2; HeimG § 14 Abs. 1; BGB § 134
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 11 · S. 773 bis 777
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Betreiber und Mitarbeiter von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen dürfen von ihnen betreute alte Menschen nicht beerben. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 03. 07. 1998 für ein Altenund Pflegeheim (siehe PflR 1999, 20 ff. ) bestätigt. Die herrschende Meinung will mit dieser Rechtsauffassung verhindern, dass die Argund Hilflosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenützt wird. Ferner will sie unterbinden, dass alte Menschen gegebenenfalls unter Druck gesetzt werden oder dass der Heimfrieden durch unterschiedliche Behandlung einzelner Heimbe…