CareLit Fachartikel

Freiheitsentziehung durch Medikamente nach § 1906 Abs. 4 BGB

Kirsch, S.; Hirsch, R. D.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2016 · Heft 2 · S. 12 bis 16

Dokument
165291
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Bt PRAX Spezial, Köln
Autor:innen
Kirsch, S.; Hirsch, R. D.;
Ausgabe
Heft 2 / 2016
Jahrgang 25
Seiten
12 bis 16
Erschienen: 2016-02-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Gemäß § 1906 Abs. 4 BGB gelten die Vorschriften über die Unterbringung eines Betreuten (Abs. 1 und 2 der Vorschrift) entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch Medikamente über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Diese Regelung schützt ebenso wie die Genehmigungspflicht für mechanische Freiheitsentziehungen die körperliche Bewegungsfreiheit und die Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsfreiheit.

Schlagworte

THERAPIE WIRKUNG INDIKATION NEUROLEPTIKA HYPNOTIKA EINWILLIGUNG GERIATRIE FREIHEIT FORTBEWEGUNG ES DEUTSCHLAND RECHTSPRECHUNG VERSTÄNDNIS PERSÖNLICHKEIT WAHRNEHMUNG MUSKELN