Freiheitsentziehung durch Medikamente nach § 1906 Abs. 4 BGB
Kirsch, S.; Hirsch, R. D.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2016 · Heft 2 · S. 12 bis 16
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß § 1906 Abs. 4 BGB gelten die Vorschriften über die Unterbringung eines Betreuten (Abs. 1 und 2 der Vorschrift) entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch Medikamente über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Diese Regelung schützt ebenso wie die Genehmigungspflicht für mechanische Freiheitsentziehungen die körperliche Bewegungsfreiheit und die Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsfreiheit.