CareLit Fachartikel

Freizeitausgleich folgt anderen Regeln als Urlaubsanspruch

SAUSEN, P.; · Care konkret, Hannover · 2016 · Heft 4 · S. 5

Dokument
166587
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Care konkret, Hannover
Autor:innen
SAUSEN, P.;
Ausgabe
Heft 4 / 2016
Jahrgang 18
Seiten
5
Erschienen: 2016-04-08 00:00:00
ISSN
1435-9286
DOI

Zusammenfassung

Die Befugnis des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Frei-zeitausgleich folgt aus seinem Direktionsrecht. Eine nachträglich eintretendekrarücheitsbedingteArbeitsunfähigkeit lässt einen vom Arbeitgeber angeordneten Freizeitausgleich nicht entfallen. Der Mitarbeiter trägt grundsätzlich das Risiko, dass er die durch die Arbeitsbefreiung gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seiner Vorstellung nutzen kann. Es liegt kein mit dem Urlaubsrecht vergleichbarer Fall vor, wonach Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

Schlagworte

ARBEITSUNFÄHIGKEIT MITARBEITER ARBEITNEHMER RECHT RISIKO ZEIT ES PRAXIS BESCHEINIGUNG RECHTSPRECHUNG ARBEITSLEISTUNG BERLIN Care konkret Hannover