CareLit Fachartikel
Freizeitausgleich folgt anderen Regeln als Urlaubsanspruch
SAUSEN, P.; · Care konkret, Hannover · 2016 · Heft 4 · S. 5
Dokument
166587
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Befugnis des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Frei-zeitausgleich folgt aus seinem Direktionsrecht. Eine nachträglich eintretendekrarücheitsbedingteArbeitsunfähigkeit lässt einen vom Arbeitgeber angeordneten Freizeitausgleich nicht entfallen. Der Mitarbeiter trägt grundsätzlich das Risiko, dass er die durch die Arbeitsbefreiung gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seiner Vorstellung nutzen kann. Es liegt kein mit dem Urlaubsrecht vergleichbarer Fall vor, wonach Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
Schlagworte
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
MITARBEITER
ARBEITNEHMER
RECHT
RISIKO
ZEIT
ES
PRAXIS
BESCHEINIGUNG
RECHTSPRECHUNG
ARBEITSLEISTUNG
BERLIN
Care konkret
Hannover