GKV-VSG eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten
BROSS, S.; · Health & Care Management, Bad Wörishofen · 2016 · Heft 5 · S. 56 bis 57
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine weitere Neuerung des GKV-VSG ist, dass innerhalb eines Planungsbereichs auch genehmigte Anstellungen von einem MVZ auf ein anderes MVZ desselben Trägers bzw. mit identischen Gesellschaften verlegt werden können, soweit keine Versorgungsgründe entgegenstehen. Insoweit wurde § 24 Absatz 7 Zulassungsverordnung für Ärzte ergänzt. Dies wird eine Verschärfung der Wettbewerbssituation zur Folge haben, da Einzelpraxen und BAG künftig verstärkt in den Wettbewerb mit großen MVZ-Strukturen mit einem hohen finanziellen Background treten werden und die Anstellungsdichte in der Ärzteschaft weiter steigen wird.