CareLit Fachartikel
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Zimmermann, A.; · Altenpflege, Hannover · 2016 · Heft 5 · S. 40 bis 43
Dokument
167324
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seine Entscheidungen und Vorgaben begründen deshalb auch keine entsprechenden Handlungspflichten auf Seiten der Pflegekräfte. Denn für den Bereich der Gesundheitsfürsorge und auch für den Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen gibt es keine so genannte kumulative Entscheidungsbefugnis für den Betroffenen und den Betreuer oder Bevollmächtigten, sondern ausschließlich eine alternative.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
VERTRAG
DEMENZ
ALTENPFLEGE
ANGEHÖRIGE
KÖRPERVERLETZUNG
Keine
Seine
Entscheidungen
Vorgaben
Begründen
Deshalb
Entsprechenden
Handlungspflichten
Seiten
Pflegekräfte