CareLit Fachartikel

Wenn der letzte Wille doch nicht zählt

Häusliche Pflege, Hannover · 2016 · Heft 6 · S. 34 bis 35

Dokument
167442
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Häusliche Pflege, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2016
Jahrgang 25
Seiten
34 bis 35
Erschienen: 2016-06-01 00:00:00
ISSN
0935-8234
DOI

Zusammenfassung

So kann bereits fraglich sein, ob die betreute Person noch geschäftsbzw. testierfähig im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung war. Ist dies zu verneinen, entfaltet die Erklärung bereits keine rechtliche Wirkung, weil sie nach §§ 104, 105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig ist. Auch eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB kann angenommen werden, wenn sehr große Zuwendungen erfolgen sollen, obwohl hierfür in keinster Weise Gründe erkennbar sind.

Schlagworte

ALTER BEZIEHUNG PFLEGE RECHT MENSCHEN DRUCK Häusliche Pflege Hannover