CareLit Fachartikel
Wenn der letzte Wille doch nicht zählt
Häusliche Pflege, Hannover · 2016 · Heft 6 · S. 34 bis 35
Dokument
167442
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
So kann bereits fraglich sein, ob die betreute Person noch geschäftsbzw. testierfähig im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung war. Ist dies zu verneinen, entfaltet die Erklärung bereits keine rechtliche Wirkung, weil sie nach §§ 104, 105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig ist. Auch eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB kann angenommen werden, wenn sehr große Zuwendungen erfolgen sollen, obwohl hierfür in keinster Weise Gründe erkennbar sind.
Schlagworte
ALTER
BEZIEHUNG
PFLEGE
RECHT
MENSCHEN
DRUCK
Häusliche Pflege
Hannover