Zur Vereinbarung von Preisuntergrenzen
Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 6 · S. 244 bis 250
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Er hat dazu die Auffassung vertreten, es handele sich um eine verbotene vertikale Preisbindung, die weil eine Kernbeschränkung betroffen sei in aller Regel als spürbar anzusehen sei, zumal die Beklagte einen Marktanteil von mehr als 20 % innehabe. Die Aktion habe sich wie der Kläger behauptet hat bundesweit an alle Apotheker gerichtet, und zwar für das gesamte Jahr 2014, wobei das Produkt unstreitig ganz überwiegend über Apotheken vertrieben werde. Es sei an eine unbestimmte Anzahl Apothekeninhaber gesandt worden. Sämtliche angeschriebenen Apotheker, die allesamt „A. V.“ in ihrem Sortiment hätten, hätten das Ang…