CareLit Fachartikel

Grundversorgungder Bürger muss gewährleistet sein

Puccio, G.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2016 · Heft 7 · S. 61 bis 62

Dokument
168096
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach
Autor:innen
Puccio, G.;
Ausgabe
Heft 7 / 2016
Jahrgang 85
Seiten
61 bis 62
Erschienen: 2016-07-01 00:00:00
ISSN
1867-9269
DOI

Zusammenfassung

Der BGH hat entschieden (Urt. v. 2/^.3.2016, Az.: IZR 263/14), unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen eines Landkreises an ein öffentliches Krankenhaus von der Pflicht zur Anmeldung bei der Europäischen Kommission befreit sind. Danach sind öffentliche Zuwendungen zum Defizitausgleich dann nicht zu beanstanden und von der Notiflzierungspflicht freigestellt, wenn objektiv und transparent in einem Betrauungsakt festgelegt wurde, für welche Leistungen die Zuschüsse erteilt werden und die Leistungen der Aufrechterhaltung des Betriebs der Krankenhäuser dienen.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF ENTSCHEIDUNG TRÄGERSCHAFT UNTERNEHMEN LANDKREIS BADEN-WÜRTTEMBERG ZEIT PRAXIS HAND KRANKENHÄUSER RECHTSANWÄLTE BEVÖLKERUNG KU GESUNDHEITSMANAGEMENT Kulmbach