CareLit Fachartikel
Grundversorgungder Bürger muss gewährleistet sein
Puccio, G.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2016 · Heft 7 · S. 61 bis 62
Dokument
168096
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der BGH hat entschieden (Urt. v. 2/^.3.2016, Az.: IZR 263/14), unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen eines Landkreises an ein öffentliches Krankenhaus von der Pflicht zur Anmeldung bei der Europäischen Kommission befreit sind. Danach sind öffentliche Zuwendungen zum Defizitausgleich dann nicht zu beanstanden und von der Notiflzierungspflicht freigestellt, wenn objektiv und transparent in einem Betrauungsakt festgelegt wurde, für welche Leistungen die Zuschüsse erteilt werden und die Leistungen der Aufrechterhaltung des Betriebs der Krankenhäuser dienen.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
ENTSCHEIDUNG
TRÄGERSCHAFT
UNTERNEHMEN
LANDKREIS
BADEN-WÜRTTEMBERG
ZEIT
PRAXIS
HAND
KRANKENHÄUSER
RECHTSANWÄLTE
BEVÖLKERUNG
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT
Kulmbach