Abrechnung ambulanter Leistungen gemäß § ii6b SGB V
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2016 · Heft 9 · S. 76 bis 77
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
116b SGB V wurde zum 1. Januar 2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz in das SGB V eingefügt. Die Vorschrift trug zunächst die Überschrift „Ambulante Behandlung im Krankenhaus“. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Erbringung hochspezialisierter Leistungen sowie zur Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen eine Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung. Die ebenso umfangreiche wie unübersichtliche Vorschrift wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 1. April 2007 erheblich modifiziert und weiter mit dem GKV-Versor…