CareLit Fachartikel
Fehlende Kompetenz der Zivilgerichte bei Bestand eines Arzneimittel-Zulassungsbescheides für einen Parallelimporteur mit behördlichem Verzicht auf die Umetikettierung in die deuts…
Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 8 · S. 332 bis 336
Dokument
169671
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gestattet ein Verwaltungsakt dem Parallelimporteur eine bestimmte Kennzeichnung des parallel zu importierenden Arzneimittels, kann der Markeninhaber vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht geltend machen, diese Kennzeichnung verstoße gegen die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und sei deshalb rechtswidrig. Ist der auf der Grundlage von § 25 AMG erlassene Zulassungsbescheid nicht nichtig, ist er der Prüfung zugrunde zu legen, ob der Markeninhaber sich aus berechtigten Gründen im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG dem Vertrieb der parallelimportierten Arzneimittel widersetzen kann.
Schlagworte
URTEIL
ARZNEIMITTEL
BUNDESGERICHTSHOF
RECHT
RECHTSPRECHUNG
SPRACHE
DEUTSCHLAND
ES
LÖSUNGSMITTEL
SPRITZEN
AMERIKA
NAMEN
NORWEGEN
SCHREIBEN
VERHALTEN
PATIENTEN