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Fehlende Kompetenz der Zivilgerichte bei Bestand eines Arzneimittel-Zulassungsbescheides für einen Parallelimporteur mit behördlichem Verzicht auf die Umetikettierung in die deuts…

Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 8 · S. 332 bis 336

Dokument
169671
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2016
Jahrgang 38
Seiten
332 bis 336
Erschienen: 2016-08-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Gestattet ein Verwaltungsakt dem Parallelimporteur eine bestimmte Kennzeichnung des parallel zu importierenden Arzneimittels, kann der Markeninhaber vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht geltend machen, diese Kennzeichnung verstoße gegen die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und sei deshalb rechtswidrig. Ist der auf der Grundlage von § 25 AMG erlassene Zulassungsbescheid nicht nichtig, ist er der Prüfung zugrunde zu legen, ob der Markeninhaber sich aus berechtigten Gründen im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG dem Vertrieb der parallelimportierten Arzneimittel widersetzen kann.

Schlagworte

URTEIL ARZNEIMITTEL BUNDESGERICHTSHOF RECHT RECHTSPRECHUNG SPRACHE DEUTSCHLAND ES LÖSUNGSMITTEL SPRITZEN AMERIKA NAMEN NORWEGEN SCHREIBEN VERHALTEN PATIENTEN