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BGH: Ein Bevollmächtigter muss redlich und geeignet sein

Klie, T.; · Altenheim, Hannover · 2016 · Heft 1 · S. 26 bis 27

Dokument
170488
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Klie, T.;
Ausgabe
Heft 1 / 2016
Jahrgang 55
Seiten
26 bis 27
Erschienen: 2016-10-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

In einer Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung hatte ein an Demenz leidender Heimbewohner eine Angehörige als Bevollmächtigte bzw. als zu bestellende Betreuerin bestimmt. Die Gerichte hatten jedoch einen Berufsbetreuer eingesetzt, weil die Angehörige Geldbeträge in Höhe von knapp 20 000 Euro von den Konten den Betroffenen abgehoben hatte, ohne deren Verwendung genau nachweisen zu können. Diese gerichtlichen Entscheidungen wurden vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF ANGEHÖRIGE PATIENTENVERFUEGUNG VOLLMACHT BETREUUNGSRECHT ZIEL BEVOLLMÄCHTIGTER DEMENZ HÖHE BERATER PATIENTENVERFÜGUNGEN PFLEGEHEIME MENSCHEN LICHT VERTRAUEN FREUNDE