Behandlungsabbruch beim einwilligungsunfähigen Patienten
Grosse, C.; · Das österreichische Gesundheitswesen, Graz · 2015 · Heft 5 · S. 21 bis 23
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer medizinischen Heilbehandlung ist neben der medizinischen Indikation und der Einhaltung der medizinischen Sorgfaitsregeln die Einwilligung des einsichtsund urteilsfähigen Patienten. Daher kann der einwilligungsfähige Patient durch Verweigerung oder Widerruf seiner Einwilligung den Abbruch bzw. die Nichtaufnahme einer medizinisch indizierten Behandlung rechtlich erzwingen, selbst wenn diese Entscheidung den Tod nach sich zieht. Ob ein Patient in der konkreten Situation einwilligungsfähig ist, hat der behandelnde Arzt (allenfalls unter Beiziehung eines psychiatrischen Konsil…