CareLit Fachartikel
Einseitige Erhöhung des Heimentgeltes
Rechtsdepesche, Köln · 2016 · Heft 11 · S. 296 bis 297
Dokument
171812
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Revision hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG die Zustimmung des Heimbewohners. Dies gilt auch bei Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XI bzw. SGB Xll beziehen. Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Erhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist unwirksam (§ 16 WBVG). Handelt es sich wie vorliegend um vorformulierte Vertragsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB vor.
Schlagworte
HEIMTRÄGER
VEREINBARUNG
VERTRAG
ENTSCHEIDUNG
GESETZ
HEIMVERTRAG
HÖHE
Rechtsdepesche
Köln