CareLit Fachartikel

Einseitige Erhöhung des Heimentgeltes

Rechtsdepesche, Köln · 2016 · Heft 11 · S. 296 bis 297

Dokument
171812
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Rechtsdepesche, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2016
Jahrgang 13
Seiten
296 bis 297
Erschienen: 2016-11-01 00:00:00
ISSN
1612-7137
DOI

Zusammenfassung

Die Revision hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG die Zustimmung des Heimbewohners. Dies gilt auch bei Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XI bzw. SGB Xll beziehen. Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Erhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist unwirksam (§ 16 WBVG). Handelt es sich wie vorliegend um vorformulierte Vertragsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB vor.

Schlagworte

HEIMTRÄGER VEREINBARUNG VERTRAG ENTSCHEIDUNG GESETZ HEIMVERTRAG HÖHE Rechtsdepesche Köln