Die Fiktionsregelung des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ein Stolperstein für das Integrationsamt im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigimg?
Jäger-Kuhlmann, E.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2016 · Heft 12 · S. 181 bis 183
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Bearbeitung dieser bei den Integrationsämtern ein-gehenden Anträge auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung hat für die Integrationsämter deshalb eine hohe Priorität, weil sie nach §91 Abs. 3 S. 1 SGB IX ihre Entscheidung innerhalb von 2 Wochen vom Tag des Eingangs des Antrags an treffen müssen. Tun sie das nicht, tritt nach dem Gesetzeswortlaut des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX die Eiktion ein, d. h. die Zustimmung gilt als erteilt. Schwierigkeiten bereiten den Integrationsämtern in diesem Zusammenhang die Anträge auf Zustimmung zur Kündigung, in denen ein Zusammenhang des vorgetragenen Kündigungsgrundes…