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Die Fiktionsregelung des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ein Stolperstein für das Integrationsamt im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigimg?

Jäger-Kuhlmann, E.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2016 · Heft 12 · S. 181 bis 183

Dokument
172686
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Jäger-Kuhlmann, E.;
Ausgabe
Heft 12 / 2016
Jahrgang 55
Seiten
181 bis 183
Erschienen: 2016-12-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Die Bearbeitung dieser bei den Integrationsämtern ein-gehenden Anträge auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung hat für die Integrationsämter deshalb eine hohe Priorität, weil sie nach §91 Abs. 3 S. 1 SGB IX ihre Entscheidung innerhalb von 2 Wochen vom Tag des Eingangs des Antrags an treffen müssen. Tun sie das nicht, tritt nach dem Gesetzeswortlaut des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX die Eiktion ein, d. h. die Zustimmung gilt als erteilt. Schwierigkeiten bereiten den Integrationsämtern in diesem Zusammenhang die Anträge auf Zustimmung zur Kündigung, in denen ein Zusammenhang des vorgetragenen Kündigungsgrundes…

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG KÜNDIGUNG URTEIL ARBEITGEBER BEHINDERUNG BEHÖRDE VERHALTEN HAND MENSCHEN INTENTION ES Behindertenrecht Stuttgart