CareLit Fachartikel
Kostenloses patientenindividuelles Verblistern ist strafbar
Altenheim, Hannover · 2017 · Heft 1 · S. 28 bis 29
Dokument
172904
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wesentlich ist, dass die Entscheidungsträger des Heims bei Lieferung unentgeltlich verblisterter Arzneimittel Drittvorteile (das Heim ist insofern „Dritter“) annehmen, weil die Heimbetreibergesellschaft Aufwendungen erspart, die im Zusammenhang mit der bewohnerbezogenen Aufbewahrung und Verabreichung der verschiedenen Arzneimittel stehen. Zu den Michten des Heimträgers gehören u.a. die bewohnerbezogene Aufbewahrung der Arzneimittel sowie die Hilfe bei der Arzneimittelanwendung und das Richten der Arzneimittel.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
APOTHEKER
APOTHEKE
HEIMTRÄGER
HEIMVERTRAG
HILFE
PRAXIS
LEISTUNG
PFLEGEHEIME
PERSONEN
Altenheim
Hannover