CareLit Fachartikel

Kostenloses patientenindividuelles Verblistern ist strafbar

Altenheim, Hannover · 2017 · Heft 1 · S. 28 bis 29

Dokument
172904
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2017
Jahrgang 56
Seiten
28 bis 29
Erschienen: 2017-01-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Wesentlich ist, dass die Entscheidungsträger des Heims bei Lieferung unentgeltlich verblisterter Arzneimittel Drittvorteile (das Heim ist insofern „Dritter“) annehmen, weil die Heimbetreibergesellschaft Aufwendungen erspart, die im Zusammenhang mit der bewohnerbezogenen Aufbewahrung und Verabreichung der verschiedenen Arzneimittel stehen. Zu den Michten des Heimträgers gehören u.a. die bewohnerbezogene Aufbewahrung der Arzneimittel sowie die Hilfe bei der Arzneimittelanwendung und das Richten der Arzneimittel.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL APOTHEKER APOTHEKE HEIMTRÄGER HEIMVERTRAG HILFE PRAXIS LEISTUNG PFLEGEHEIME PERSONEN Altenheim Hannover